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Liebe Kunden,

das Jahr neigt sich dem Ende zu, und wir möchten die Gelegenheit nutzen, um uns herzlich für Ihr Vertrauen in unsere Werkstatt zu bedanken. Es war uns eine Freude, Ihnen bei Ihren Anliegen zur Seite zu stehen!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Liebsten ein besinnliches und frohes Weihnachtsfest sowie einen guten Start ins neue Jahr. Möge es Ihnen Gesundheit, Glück und Erfolg bringen.

Bitte beachten Sie, dass unsere Werkstatt in der Zeit vom 22.12.2025 bis zum 06.01.2026 geschlossen ist. Ab dem 07.01.2026 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

Vielen Dank für Ihre Treue und Ihr Verständnis.

Ihr Team von Autohaus Schray

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Service-Tipps

E-Auto-Ladeplatz: Falschparker darf auch ohne Behinderung abgeschleppt werden

E-Auto-Parkplätze an der Ladesäule sind allein für E-Autos gedacht. Alle anderen Fahrzeuge stehen dort im absoluten Halteverbot – und können abgeschleppt werden.

  E-Auto-Parkplätze sind E-Autos vorbehalten. Ohne Ausnahme.

E-Auto-Parkplätze sind E-Autos vorbehalten. Ohne Ausnahme.

Parken konventionelle Kraftfahrzeuge an einer E-Auto-Ladesäule, dürfen sie abgeschleppt werden. Dabei muss keine Verkehrsbehinderung vorliegen, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden hat. In dem verhandelten Fall hatte ein Motorradfahrer sein Bike an einem E-Auto-Ladeplatz nach eigenen Angaben so abgestellt, dass dieser noch nutzbar gewesen wäre. Trotzdem verlangte die Kommune eine Verwarngebühr in Höhe von 84 Euro sowie 75 Euro für das Versetzen des Motorrads auf den angrenzenden Bürgersteig.  

Zu Recht, wie das Gericht entschied. Da der Parkplatz nach der Beschilderung lediglich Elektrofahrzeugen während der Dauer des Ladevorgangs vorbehalten sei, stehe ein Fahrzeug mit Verbrennermotor dort in einem absoluten Halteverbot. Das Abschleppen sei auch dann verhältnismäßig, wenn es allein der Beseitigung eines Rechtsverstoßes von nicht unerheblicher Dauer diene. Eine konkrete Verkehrsbehinderung muss demnach nicht vorliegen. (Az.:  14 K 7479/22)